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19.05.2020

Administrative Erleichterungen bei der Abrechnung mit den Gesetzlichen Krankenkassen

Liebe biha-Mitglieder,

im bilateralen Gespräch zwischen dem GKV-Spitzenverband und der biha wurden folgende Erleichterungen im Rahmen der Corona-Pandemie festgestellt:

  • Das Fehlen eines Ton- und Sprachaudiogramms auf der Verordnung ist unerheblich für den Versorgungsprozess, da die Messwerte ohnehin vom Hörakustiker erhoben werden.
  • Nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgungen können im Ermessen des Hörakustikers auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung begonnen werden. Für die Abrechnung bleibt die Vorlage der Verordnung aber unverzichtbar! Verordnungen, die per Fax übermittelt werden, sind im Abrechnungsprozess als Original anzuerkennen. Bei der Abrechnung wird nicht geprüft, ob die Verordnung erst nach dem Lieferdatum ausgestellt wurde.
  • Die Prüfung, dass eine Hilfsmittelversorgung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen werden muss, wird ausgesetzt.
  • Auf die Erbringung von Unterschriften durch die Versicherten (Empfangsbestätigung, Beratungsdokumentation, Lieferschein etc.) bei Versorgungen soll bis zum 31.05.2020 verzichtet werden. Stattdessen soll der Hörakustiker die Dokumente an den Stellen unterzeichnen, wo im Normalfall die Unterschrift der Versicherten vorgesehen ist und deutlich machen, dass die Unterzeichnung durch ihn aufgrund der Corona-Pandemie notwendig war.

Eine Zusammenfassung der maßgeblichen Regelungen finden Sie im Downloadbereich des internen Mitgliederbereichs auf unserer Internetseite.