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31.01.2020

Mindestvergütung für Azubis tritt in Kraft

Zum 1. Januar dieses Jahres trat die Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zur Mindestvergütung für Auszubildende in Kraft. Sie gilt für ab 2020 abgeschlossene betriebliche und außerbetriebliche Berufsausbildungsverhältnisse und soll die berufliche Ausbildung „attraktiver machen“, heißt es in einer entsprechenden Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Zumal Auszubildende auch zur Wertschöpfung eines Unternehmens beitragen. Durch eine schrittweise Erhöhung der Mindestvergütung in den kommenden Jahren habe der Ausbildungsmarkt zudem Zeit, sich auf die Mindestvergütung einzustellen. So sollen Auszubildende, die ihre Ausbildung 2020 beginnen, im ersten Ausbildungsjahr in der Regel eine gesetzliche Mindestvergütung von 515 Euro erhalten. Ab Januar 2021 soll die Vergütung bei 550 Euro liegen, ab 2022 bei 585 Euro und 2023 bei 620 Euro. Tarifvertraglich können allerdings auch künftig niedrigere Vergütungen für Auszubildende vorgesehen werden.

Ab 2024 soll die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben und jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst werden. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung außerdem durch Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns Rechnung getragen.